Hinweis zu Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (SRS-Waffen)

Erwerb und Besitz von SRS-Waffen

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

Führen von SRS-Waffen

Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Zum Führen von erlaubnisfreien SRS-Waffen wird ein kleiner Waffenschein benötigt. Der Transport von SRS Waffen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, also ohne kleinen Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.

Schießen mit SRS-Waffen

Jedes Schießen mit SRS-Waffen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG in denen keine Erlaubnis benötigt wird. Diese sind:

  • Notwehr, Notstand
  • mit Signalwaffen bei Not
  • und Rettungsübungen
  • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
  • zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
  • im befriedeten Besitztum
  • mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes
  • zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Schießen mit SRS-Waffen an Silvester

Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht.